24. März 2020
Welche Rechte und Ansprüche haben die freien Mitarbeiter*innen in den Sendern während der Corona-Krise? Während in einigen Rundfunkanstalten zum Teil vorbildliche Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht wurden, besteht bei anderen noch deutlicher Nachholbedarf. ver.di ist dazu in ständigem Kontakt mit den Geschäftsleitungen.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat der BR seine Führungskräfte und Redaktionsverantwortlichen gebeten, ein besonderes Augenmerk auf die freien Mitarbeitenden zu haben und wenn möglich frühzeitig ausgleichende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wurde vereinbart, dass besondere und nachweisbare Härten durch Verdienstausfälle gemeinsam von Redaktion und dem Personalbereich geprüft und individuelle Lösungen gesucht werden. Auch die Geschäftsleitung hat dieses Thema im Blick und wird es weiter begleiten.
Deutschlandradio hat die Zahlung eines Sonderausfallhonorars für den Fall beschlossen, dass Deutschlandradio den Einsatz eines/r Mitwirkenden in einem Funkhaus aus Gründen der Prävention absagt.
Krankheits- oder quarantänebedingter Ausfall eines/r Autors/in
Kann ein/e Autor/in wegen einer Krankheit oder einer angeordneten Quarantäne seine/ihre Autorenleistung nicht fristgerecht erbringen, so wird Deutschlandradio, wenn es mit dem Produktions- und Sendeablauf zu vereinbaren ist, eine neue Abgabefrist vereinbaren. Kann keine neue Abgabefrist vereinbart werden oder wird diese nicht eingehalten, so erhält der/die Autor/in kein Honorar.
Wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen, kann der/die Autor/in im Fall einer Erkrankung eine Zahlung im Krankheitsfall beantragen. Wird eine Quarantäne behördlich angeordnet, so kann er/sie möglicherweise eine Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund des § 56 Infektionsschutzgesetzes verlangen. In Nordrhein-Westfalen bearbeiten beispielsweise die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) entsprechende Anträge.
Ausfall einer Autorenleistung wegen Absagen einer Veranstaltung
Wird eine Veranstaltung, von der berichtet werden sollte, abgesagt und kann deshalb der/die beauftragte Autor/in seine/ihre Autorenleistung nicht erbringen, so kommt ein Ausfallhonorar in Betracht, das insbesondere die bis dahin geleisteten Arbeiten berücksichtigt.
Absagen von Mitwirkendenleistungen (z.B. redaktionelle Mitarbeit, Redaktionsassistenz, Regie o.ä.) durch den/die freie/n Mitarbeitenden
Sagt ein/e freie/r Mitarbeitende seinen/ihren Einsatz krankheits- oder quarantänebedingt ab, so erhält er/sie kein Ausfallhonorar. Möglicherweise kann er/sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne eine Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund des § 56 Infektionsschutzgesetzes verlangen. In
Nordrhein-Westfalen bearbeiten beispielsweise die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) entsprechende Anträge.
Erfüllt der/die Mitwirkende die entsprechenden Voraussetzungen des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen (insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie den berechtigen Urlaubsantrag bei Deutschlandradio), so erhält er/sie ab dem vierten Krankheitstag eine Zahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsunfähigkeit infolge einer Corona-Erkrankung.
Absagen von Mitwirkendenleistungen (z.B. redaktionelle Mitarbeit, Redaktionsassistenz, Regie o.ä.) durch Deutschlandradio
Sagt Deutschlandradio den Einsatz eines/r Mitwirkenden – gleich, aus welchem Grund (auch, wenn eine Veranstaltung ausfällt) – ab, so wird bei längerfristigen Absagen kein Honorar gezahlt. Bei kurzfristigen Absagen zahlt Deutschlandradio ein Ausfallhonorar in folgender Höhe:
Sonderregelung für präventive Absagen von Mitwirkendenleistungen durch Deutschlandradio
Sagt Deutschlandradio aus Gründen der Prävention Einsätze von Mitwirkenden ab, die in den Funkhäusern stattfinden sollten, beispielsweise, weil sich der/die freie Mitarbeitende in den vergangenen Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, so gilt folgende Sonderregelung:
Lockerung der Attestpflicht
Zur Vermeidung von Besuchen in überlasteten Arztpraxen verzichtet die Deutsche Welle vorübergehend auf die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 7. Krankheitstag. Ab dem 8. Krankheitstag müssen alle Arbeitnehmer/-innen und freien Mitarbeitenden jedoch ein Attest vorlegen. Diese Regelung gilt bis zum 30. April 2020.
Freie Mitarbeiter/innen: Homeoffice oder Ausfallhonorare
Bisherige Regelungen
Zusätzliche neue Regelung
Aktuelle Situation: Die Programmdirektion hat entschieden, kurzfristig (ab dem 16.03.2020) das Programm zu reduzieren, um Ressourcen zu schonen und um dem Informationsauftrag so lange wie möglich gerecht werden zu können. Das wird dazu führen, dass im Funkhaus weniger Mitarbeiter eingesetzt werden müssen. Die entsprechenden Dienste werden für den Zeitraum bis Ende April abgesagt. Die Führungsskräfte sprechen mit den betroffen Mitarbeiter/innen ab, stattdessen nach Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten. Dies können auch konzeptionelle Aufgaben und Sonderprojekte sein.
Besonderheiten bei den freien Mitarbeiter/innen:
Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt bis 30.04.2020.
Sonderzuschuss für Kinderbetreuung
Die Geschäftsleitung hat in den letzten Tagen beschlossen, die Präsenz im Funkhaus zu reduzieren. Für Mitarbeitende, die von den jüngst beschlossenen Kita- und Schulschließungen dadurch besonders betroffen sind, hat die Geschäftsleitung einen Ausgleich der Lasten beschlossen.
Wie ist die Honorarfortzahlung für freie Mitarbeiter*innen geregelt, die nicht im Haus arbeiten können?
Mitarbeiter*innen, die ein Tätigkeitsangebot unterschrieben haben, werden auch dann honoriert, wenn der hr die vereinbarte Leistung nicht entgegennimmt und die Betroffenen "nach Hause schickt". Wenn freie Mitarbeiter*innen nicht in den hr kommen dürfen, soll – wenn möglich – mit ihnen vereinbart werden, dass sie mobil von zu Hause aus arbeiten. Wenn die eigentlich vereinbarte Aufgabe in der aktuellen Situation nicht erfüllt werden kann, wird gemeinsam nach einer anderen sinnvollen Tätigkeit gesucht. Da es momentan im hr viele Engpässe gibt, wird das in vielen Fällen machbar sein. Wenn dies nicht möglich ist, die Kolleg*in aber ein Tätigkeitsangebot unterschrieben hat, dann besteht trotzdem ein Honoraranspruch.
Was gilt für Mitarbeiter*innen, deren Produktionen abgesagt oder verschoben werden, die (noch) kein Tätigkeitsangebot angenommen haben?
In fast allen Fällen ist das sehr gut geregelt. Jeder hat eine Sicherheit für die nächsten Wochen. Es gibt aber Sonderfälle. Bei Verträgen über eine langfristige Dokumentation oder ein Feature für den Hörfunk wird normalerweise in Raten bezahlt. Wenn der Auftrag nach einer Entscheidung des hr aufgrund der Corona- Lage nicht realisiert werden kann, wird zunächst geklärt, ob aktuell eine andere sinnvolle Aufgabe übernommen werden kann. Alternativ kann vereinbart werden, die beauftragte Tätigkeit später nachzuholen und dann zu honorieren. In begründeten Härtefällen, wo Freie ihr Honorar sofort benötigen, wird der hr einzelne Raten vorauszahlen, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht worden ist. In diesem Fall wird nach Möglichkeit vereinbart, dass die bereits honorierte Leistung im Nachgang erbracht wird (z.B. wenn Dreharbeiten auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden können).
Wird generell ein Ausfallhonorar gezahlt und in welcher Höhe?
Es wird ein 100-prozentiges Ausfallhonorar gezahlt - auf Basis des unter- schriebenen Tätigkeitsangebots.
Wie verhält es sich mit freien Mitarbeiter*innen, denen Angebote stets nur mündlich, kurzfristig unterbreitet werden?
Diese sollten sich umgehend bei ihren Ansprechpartner*innen melden und ihr Interesse bekunden. Gerade bei aktuellen Reporter*innen wird der hr momentan kein Problem haben, ein Tätigkeitsangebot zu machen.
Was ist mit den Leuten, die gerne arbeiten würden, aber den hr nicht betreten dürfen?
Wenn der*die betroffene Mitarbeiter*in den hr wegen der Anordnung nicht betreten darf und arbeiten kann, dann lautet die erste Frage: Welche Aufgaben kann der- oder diejenige mobil erfüllen? Wenn keine Möglichkeit gefunden werden kann, erhält man trotzdem ein Honorar.
Wie ist die Situation für freie Mitarbeiter*innen, die krank sind und es dem hr melden?
Wer sich krankmeldet, wird entsprechend der Regelungen der jeweils geltenden Tarifverträge honoriert. Die Berechtigten zur Gewährung von Sozialleistungen (TGS) erhalten jedoch in der Krisensituation nicht erst ab dem dritten, sondern
wie bestandsgeschützte freie Mitarbeiter*innen ebenfalls ab dem ersten Tag Honorarfortzahlung.
Was ist, wenn ich zur Betreuung meines Kindes zu Hause bleiben muss?
Da der hr ein familienfreundliches Unternehmen ist, gewährt er in dieser besonderen Krisensituation freien Mitarbeiter*innen für fünf Tage Honorarfortzahlung, wenn sie zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
Kann ich mich auch freiwillig in häusliche Isolation begeben? Wie würde sich das als freie*r Mitarbeiter*in auf mein Honorar auswirken?
Wenn ein*e Mitarbeiter*in aus einem Risikogebiet kommt oder Symptome aufweist, muss er*sie das dem hr mitteilen. Eine pauschale Zusage, dass freie Mitarbeiter*innen, ohne zur Risikogruppe zu gehören, gegen finanzielle Leistungen zu Hause bleiben können, ist nicht möglich. Das gilt nur, wenn mit den Vorgesetzten ausdrücklich mobiles Arbeiten vereinbart ist, etwa für Recherchen.
Verzicht des MDR auf bereits vereinbarte Einsätze
Bei vorsorglichem präventiven Verzicht oder Absage der Sendung/ Produktion/ Veranstaltung etc. durch den MDR hat der freie Mitarbeiter Anspruch auf das bereits vereinbarte Honorar. Gleiches gilt auch für den Fall, dass bereits Verhandlungen für derartige Veranstaltungen/ Produktionen geführt wurden, so dass der freie Mitarbeiter auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen konnte.
Diese Regelung gilt auch bei Verzicht oder Absage der Sendung/Produktion/ Veranstaltung durch Dritte.
Entfällt die Sendung bzw. die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung, besteht ein Entschädigungsanspruch des freien Mitarbeiters gegen die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier entfällt der Anspruch des freien Mitarbeiters gegen den MDR.
1. Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter
erhalten für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 folgende Unterstützungsleistung.
Der arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter hat für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 Anspruch auf 80% der monatlichen Durchschnittsbezüge des Kalendervorjahres (für den Monat März anteilig). Auf diese Durchschnittsbezüge angerechnet werden die in diesem Zeitraum erzielten Bezüge, tarifliche Leistungen, Leistungen wegen Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen ihres Kindes.
Verfahren: Die betroffenen freien Mitarbeiter stellen einen formlosen Antrag bei der Abt. Honorare. Dem Antrag beizufügen ist die Bestätigung des (der) beauftragenden Bereiche(s), dass der MDR aufgrund der obenstehenden Sachverhalte a), b) und c) keine Einsatzangebote unterbreitet hat bzw. Einsatzangebote des freien Mitarbeiters nicht angenommen hat. Die Antragstellung kann frühestens ab dem 01.05.2020 erfolgen. Die Berechnung und Auszahlung ist erst möglich, wenn die Honorare vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 komplett abgerechnet sind (Endabrechnung Mai 2020).
2. Freie Mitarbeiter im BTV
Lehnen freie Mitarbeiter im BTV Einsatzangebote des MDR ab und führen als Begründung an
so erfolgt keine Anrechnung des entgangenen Honorars auf die Angebotsgarantie.
3. Nicht arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter mit mindestens 42 Einsatztagen im Kalendervorjahr
Es greifen die Regelungen unter Ziffer 1. Zu prüfen ist im Antragsverfahren der sachliche Geltungsbereich und die wirtschaftliche Abhängigkeit (Ziffern 1. TVF und 3.2. TVF) sowie die Einhaltung der tariflichen Entgeltgrenzen.
Als eine Sofortmaßnahme wurden freien Mitarbeitenden in der 12. Kalenderwoche zwei honorierte freie Tage im Fall der Schul- oder Kitaschließung angeboten, wenn dies erforderlich war. Für freie Mitarbeiter*innen, die in der Corona-Krise wegen Programmänderungen oder anderer Umstände weniger Aufträge vom NDR erhalten, hat die Geschäftsleitung Härtefallregelungen beschlossen. Dafür greift der NDR auf bestehende Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen und befristete Programmmitarbeit zurück und verändert diese so, dass sie schnelle, unkomplizierte und finanzielle Unterstützung ermöglichen.
Freie Mitarbeiter*innen, die ihre Leistungen anbieten, deren Sendung oder Beitrag aber entfällt, werden vom NDR in Anlehnung an den tarifvertraglichen Minderungsschutz unterstützt. Dazu zählen auf Antrag eine sofortige Pauschalzahlung von einmalig 1.500 € als Vorschuss sowie die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung von bis zu 85 Prozent ihres bisherigen Durchschnitts- honorars, in Abhängigkeit der Gesamtbeschäftigungsdauer.
Freie Mitarbeitende, deren Quarantäne behördlich angeordnet ist, die auf Anordnung des NDR oder in Absprache mit dem NDR nicht im NDR arbeiten oder deren Quarantäne mit dem NDR vereinbart wurde, obwohl sie disponiert waren oder eingesetzt werden sollten, erhalten ebenfalls Ausgleichszahlungen. Diese richten sich nach dem Urlaubsentgelt mit einer Obergrenze von 260 € pro Tag für bis zu zehn Arbeitstage.
Die Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 30. April 2020.
Radio Bremen zahlt arbeitnehmerähnlichen Personen beginnend mit der Märzabrechnung bis auf Weiteres eine Garantiesumme. Sie beträgt 80% des individuellen monatlichen Durchschnittsentgeltes des Jahres 2019. Sollten die Verdienste den 80-%-Wert übersteigen, wird der tatsächliche erreichte Betrag abgerechnet.
Unabhängig davon gewährt Radio Bremen aus Kulanz jeder arbeitnehmerähnlichen Person bis zu drei zusätzliche bezahlte Tage für die Betreuung eigener Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. April 2020. Dienstpläne werden auf dieser Grundlage längstens bis zum 3. Mai 2020 erstellt. Über eine ggf. nötige Anschlussregelung wird die Geschäftsleitung rechtzeitig entscheiden.)
Bereits disponierte oder in Zukunft zu disponierende und vom rbb abgesagte Dienste werden entsprechend der Regelungen zu den Ausfallvergütungen im Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergütet. Nach Ziffer 3.7 des Tarifvertrags erhalten freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit die ursprünglich vereinbarte Vergütung als Ausfallhonorar.
Überall dort, wo Dienstpläne existieren, werden diese weitergeführt - auch dann, wenn es dazu nicht mehr die gewohnten Einsätze gibt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten sich an diesen Tagen für eine Arbeit bereit.
Dort, wo es keine Dienstpläne gibt und die Aufträge reduziert werden müssen, erfolgt eine individuelle Betrachtung der Honorare der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten (01.03.2019 bis 29.02.2020). Daraus errechnen die Redaktionen/Bereiche ein individuelles durchschnittliches Monatshonorar, von dem achtzig Prozent über eine Einteilung in Dienstpläne weiterbezahlt werden. Auch hier gilt: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten sich an diesen Tagen für eine Arbeit bereit.
Für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Honorarrahmenvertrag (Bestandschutz-Tarifvertrag) gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
Welche Ansprüche habe ich bei einer behördlich angeordneten Quarantäne?
Bei behördlich angewiesener Quarantäne stellen Sie bitte einen Antrag auf Zuschuss im Krankheitsfall und senden uns diesen und den Nachweis der Behörde zunächst per PDF zu (bitte keine Papierpost!). Der Zuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des rbb. Die Originale reichen Sie bitte nach.
Welche Leistungen erhalte ich, wenn der rbb eine Beschäftigung wegen des Risikos einer Corona-Infektion unterlässt?
Bei einer vom rbb gewünschten Quarantäne (z. B. nach Rückkehr aus Risikogebieten oder wegen Kontakt zu Risikopersonen) beantragen Sie bitte ebenfalls mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. Bestätigung der Führungskraft) per PDF einen Zuschuss im Krankheitsfall. Auch diesen Zuschuss zahlt der rbb freiwillig. Auch hier schicken Sie bitte die Originale nach, wenn sich die Situation entspannt hat.
Welche Ansprüche habe ich, wenn ich wegen einer Kita- bzw. Schulschließung nicht für den rbb tätig werden kann?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die z. B. wegen Kita- oder Schulschließung nicht arbeiten können, müssen Urlaubsentgelt beantragen, wenn der rbb keine Homeoffice-Tätigkeit anbieten kann bzw. sie keine Tätigkeit im Homeoffice annehmen können. Stellen Sie bitte den Antrag auf Urlaubsentgelt (digital). Auch hier schicken Sie bitte die Originale nach.
Erhalte ich Leistungen, wenn eine Redaktion oder Sendung vorübergehend eingestellt wird?
Wenn Sie von einer Schließung einer Redaktion bzw. der Absetzung einer Sendung betroffen sind, werden die Redaktionen Sie auf Grundlage von achtzig Prozent Ihrer durchschnittlichen monatlichen Honorareinkünfte in Dienstpläne schreiben und Ihnen die üblichen Tagessätze honorieren. Der rbb bemüht sich, Ihnen an den disponierten Tagen andere Tätigkeiten anzubieten. Zudem können Sie an den Tagen, an denen Sie nicht disponiert sind, andere Aufträge annehmen.
Was mache ich, wenn mein Anspruch auf Urlaubsentgelt aufgebraucht ist?
Haben freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anspruch auf Urlaubsgeld (43 Tage pro Jahr) aufgebraucht, empfiehlt der rbb die Rücksprache mit der beauftragenden Führungskraft und eine Einzelfallprüfung. Ggf. kann ein Honorarvorschuss auf später zu erbringende Leistungen verabredet werden.
Ich bin keine arbeitnehmerähnliche Person und befinde mich aufgrund der „Corona- Krise“ in einer Notlage, was kann ich tun?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht arbeitnehmerähnlich sind, fallen nicht unter diese Regelungen. Ihnen empfiehlt der rbb die Rücksprache mit der beauftragenden Führungskraft und eine Einzelfallprüfung. Ggf. kann ein Honorarvorschuss auf später zu erbringende Leistungen verabredet werden.
Für alle für den März erteilten Aufträge, die abgesagt wurden, sind die zugesagten Honorare auszuzahlen, um kurzfristig entstehende finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Daneben sucht der SR alternative Einsatzmöglichkeiten. Den Beschäftigten, die auf Veranlassung des SR Aufträge im Home Office erfüllen, wird mindestens ein Redaktionsdienst pro Tag honoriert.
Um auch ab April eine Sicherheit zu bieten, haben Geschäftsleitung, Gewerkschaften und Personalrat folgende Maßnahmen vereinbart:
Der SWR verordnet 14 Tage Homeoffice bzw. – wenn dies nicht möglich ist – bezahlte Freistellung bei:
Der SWR gewährt 3 Tage bezahlte Freistellung zur Organisation der Kinderbetreuung wg. Kita-/Schulschließungen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren.
Der SWR gewährt Vorschusszahlungen bei ggf. derzeitiger Nicht-Beschäftigung, die mit späteren Honorarzahlungen verrechnet werden.
Die auf das Jahr bezogene Einkommensgarantie für 12a Beschäftigte gilt weiterhin. Auch bei nicht ausreichender Beschäftigung auf Grund der momentanen Situation im Gesamtjahr 2020 (notfalls mit einer Ausgleichszahlung).
Der Urlaubsübertragungszeitraum für Resturlaub aus dem Jahr 2019 wurde bis zum 30.06.2020 (statt 30.04.2020) verlängert.
Bei Produktionsausfällen mit externen Firmen/ Vertragspartner*innen übernimmt der SWR gegen Nachweis gemäß dem Beschluss der ARD-Intendant*innen 50% der Mehrkosten durch Drehverschiebungen und –ausfälle.
Für freie Mitarbeitende (arbeitnehmerähnliche Personen) gelten folgende Regelungen:
Studentische Hilfskräfte
Die Regelungen beim WDR gelten zunächst bis 19. April 2020.
Der Pandemiestab des ZDF hat Maßnahmen für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter/-innen (3. Kreis) festgelegt, die das Risiko pandemiebedingter Absagen über die tarifvertraglichen Regeln hinaus auf das ZDF verlagern, den Fortbestand der Sozialversicherung gewährleisten und finanzielle Engpässe überbrücken helfen.
Maßnahmen für freie Mitarbeiter/innen (3. Kreis) während der Corona-Pandemie (Geltungsdauer zunächst bis 31. Mai 2020)
Ohnehin wird jede abgesagte Beschäftigung mit 75 Prozent des Honorars vergütet. Die regelmäßig bestehenden Bestandschutzansprüche bleiben davon unberührt. Das ZDF leistet Freien außerdem bei Krankheit einen Zuschuss von 75 Prozent der täglichen Durchschnittsvergütung bis zu 39 Kalendertagen, ab fünf Beschäftigungsjahren bis zu 88 Kalendertagen. Hinzu kommen zunächst bis Ende Mai 2020: