Die Verpflichtung zur Eintragung in Listen streikwilliger bzw. streikbeteiligter Arbeitnehmer vor dem Streik stellt eine Behinderung der Ausübung des individuellen Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG dar. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber gegenüber ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen (BAG 12.11.96, NZA 97, 393). Eine derartige Verpflichtung würde auch das Recht der streikführenden Gewerkschaft beeinträchtigen, im Rahmen der freien Wahl der Kampfmittel Streikmaßnahmen nach Beginn und Umfang überraschend und ohne Vorankündigung für den Arbeitgeber durchzuführen (LAG Köln 29.10.98, AuR 99, 118; LAG Niedersachsen 1.2.80, AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, § 42 Rn. 15; Otto, § 8, Rn. 2 ff.).
Das Risiko eines Streiks (Schadensersatz und strafrechtliches Risiko) tragen nie die Streikenden! Dieses Risiko trägt die Gewerkschaft!
Welche Streikformen angemessen sind, entscheidet die Gewerkschaft nach dem Stand der Tarifverhandlungen und dem Verhalten des jeweiligen Arbeitgebers.
Laut Bundesarbeitsgerichts-Urteil dürfen ArbeitnehmerInnen das Ausführen von Arbeiten verweigern, die sonst von Streikenden ausgeführt würden. Es ist ArbeitnehmerInnen nicht zuzumuten, sich als Streikbrecher zu betätigen und dadurch den Streikenden in den Rücken zu fallen.
Die Verweigerung von Streikbrucharbeiten stellt keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.