Streikrecht

Auch bei Bremedia darf gestreikt werden!

01.01.2015

***Update 9. Juni 2015***

Die Erfassung von Streikenden in Listen durch den Arbeitgeber

Die Verpflichtung zur Eintragung in Listen streikwilliger bzw. streikbeteiligter Arbeitnehmer vor dem Streik stellt eine Behinderung der Ausübung des individuellen Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG dar. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber gegenüber ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen (BAG 12.11.96, NZA 97, 393). Eine derartige Verpflichtung würde auch das Recht der streikführenden Gewerkschaft beeinträchtigen, im Rahmen der freien Wahl der Kampfmittel Streikmaßnahmen nach Beginn und Umfang überraschend und ohne Vorankündigung für den Arbeitgeber durchzuführen (LAG Köln 29.10.98, AuR 99, 118; LAG Niedersachsen 1.2.80, AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, § 42 Rn. 15; Otto, § 8, Rn. 2 ff.).

 

Wann darf gestreikt werden?

  • Das Ziel des Streiks muss ein Tarifvertrag sein.
  • Eine Gewerkschaft muss dazu aufrufen.
  • Streikende dürfen nicht gekündigt, abgemahnt oder anders bestraft oder benachteiligt werden.
  • Auch Unorganisierte dürfen streiken.

Welche Streikformen gibt es?

  1. Warnstreik – ist zeitlich begrenzt
  2. Flexibler Streik – beginnt und endet spontan, ist unkalkulierbar
  3. Schwerpunktstreik – ist konzentriert auf bestimmte Abteilungen
  4. Solidaritätsstreik – erfasst Beschäftigte, die in verwandten Branchen arbeiten
  5. Urabstimmung – zeigt ein Bild der Geschlossenheit
  6. Vollstreik – ist zeitlich unbefristet

Wer darf im „Konzern“ Radio Bremen streiken?

  • Alle neuen Bremedia Mitarbeitende, für die der Gehaltstarifvertrag gültig ist.
  • Alle übergeleiteten Kolleginnen und Kollegen.
  • KollegInnen von Radio Bremen, RB-Media und BBH können in ihrer Mittagspause und nach Feierabend die Bremedia KollegInnen solidarisch unterstützen.

Das Risiko eines Streiks (Schadensersatz und strafrechtliches Risiko) tragen nie die Streikenden! Dieses Risiko trägt die Gewerkschaft!

Welche Streikformen angemessen sind, entscheidet die Gewerkschaft nach dem Stand der Tarifverhandlungen und dem Verhalten des jeweiligen Arbeitgebers.

Was geschieht im Fall des Streikbruchs?

  • Der Streikbruch, auch der Einkauf von freien Mitarbeitenden, ist ein Versuch des Arbeitgebers, die Belegschaft zu spalten.
  • Die Arbeitgeber können versuchen, die Arbeitnehmer zu bestechen oder zu erpressen, trotz Streik zu arbeiten.

Laut Bundesarbeitsgerichts-Urteil dürfen ArbeitnehmerInnen das Ausführen von Arbeiten verweigern, die sonst von Streikenden ausgeführt würden. Es ist ArbeitnehmerInnen nicht zuzumuten, sich als Streikbrecher zu betätigen und dadurch den Streikenden in den Rücken zu fallen.

Die Verweigerung von Streikbrucharbeiten stellt keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

 

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