Zur Durchsetzung unserer Tarifforderungen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk (BR) ruft die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Auszubildenden, die Volontärinnen und Volontäre, die dual Studierenden, die studentischen Beschäftigten und die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betriebsteil Funkhaus, Rundfunkplatz 1, 80335 München sowie bei den Klangkörpern zum Warnstreik am Donnerstag, 6.6.2024 von 4.00 Uhr bis 10.15 Uhr auf. (siehe Streikaufruf unten unter Downloads)
Der Warnstreikaufruf vor der vierten Verhandlungsrunde soll dem BR deutlich machen, dass wir eine deutliche Verbesserung des Angebots in den laufenden Verhandlungen fordern. Andernfalls werden wir unsere Streikaktivitäten ausweiten.
Wichtige Hinweise:
Am 6.6.2024 sind nur die Beschäftigten des Betriebsteils BR Funkhaus in München sowie die Klangkörper-Beschäftigten zwischen 4.00 Uhr - 10.15 Uhr zum Streik aufgerufen.
Alle anderen Standorte werden nicht bestreikt. Weitere Infos für Beschäftigte an anderen Standorten findet ihr unter den Downloads.
Sollte es im Rahmen deiner Streikteilnahme zu Problemen mit dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten kommen, wende dich bitte umgehend telefonisch an die örtliche Streikleitung unter der 0160 - 3216310
Weitere Infos:
Wir bitten dich den Antrag auf Streikgeld in Ruhe zuhause auszufüllen und dann entweder per Mail (Mailadresse auf dem Formular) oder postalisch einzuschicken oder zur Streikerfassung (zwischen 8 - 10 Uhr am BR Hochhaus) mitzubringen. Das entzerrt den Prozess der Streikerfassung erheblich. Das Formular findest du unten auf dieser Seite unter den Downloads oder in der Mitgliedermail. Bitte fülle mindestens die rot hervorgehobenen Felder aus.
Unabhängig davon solltest du dich vor Ort in die Streikliste eintragen.
Die ver.di unterstützt ihre Mitglieder mit Streikgeld. Dieses zahlen wir aus, sobald der Arbeitgeber bekanntgibt, dass er aufgrund der Streikteilnahme den Lohn/das Honorar einbehalten wird. Infos zum Streikgeld und der Berechnung findest du hier (LINK).
ver.di-Mitgliedern, die am Streik teilnehmen, aber keinen Lohn- oder Honorarausfall befürchten müssen, empfehlen wir trotzdem eine Eintragung in die Streikliste. Das Ausfüllen des Antrags auf Streikgeld ist in diesem Fall nicht notwendig.
Nicht-Mitgliedern, die ihre Arbeit während des Warnstreikaufrufs niederlegen, empfehlen wir, sich zum Zwecke des Nachweises der Streikteilnahme ebenfalls in die Streikliste einzutragen.
ver.di-Mitglieder, die nicht zur Streikerfassung kommen können, melden sich bitte per Mail noch am 06.06.2024 mit Dauer der Streikteilnahme und vollständigem Namen unter der Mailadresse: muenchen@connexx-av.de
Im Anschluss fülle bitte das Blankoformular aus und schicke es innerhalb einer Woche per Mail:
fb-a.m@verdi.de
oder postalisch an:
ver.di München & Region
Landesfachbereich A
Stichwort: Streikerfassung örR
Neumarkter Str. 22
81673 München
Künftig werden wir die Beantragung des Streikgelds auch digital anbieten. Dazu musst du dich im Mitglieder-Portal registrieren. Dieses findest du unter der URL meine.verdi.de
Wenn du noch Mitglied werden und damit von der Streikunterstützung durch ver.di profitieren möchtest, sprich bestenfalls eine Kollegin bei der Streikerfassung vor Ort an – falls du nicht dabei sein kannst, aber noch Mitglied werden möchtest, melde dich schnellstmöglich per Mail: annette.greca@verdi.de
Mitglieder von BJV und unisono wenden sich wegen Erfassung und Streikgeldanspruch bitte an ihre Gewerkschaft.
Wenn sich unsere Mail auch nicht im Spam-Ordner findet, können wir dich leider nicht kontaktieren, weil du keine (aktuelle und/oder erreichbare) private Mailadresse hinterlegt hast oder bei ver.di nicht hinterlegt ist, dass du aktuell beim BR beschäftigt bist. Gerne kannst du das unter der URL meine.verdi.de ändern, dann erhältst du künftig alle Infos bequem ins Postfach. Selbstverständlich kannst du deine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Dienstliche Mailadressen verwenden wir nicht für die Zustellung von Streikaufrufen.
Wer darf streiken?
Jeder Mitarbeitende, egal ob fest, frei, Azubi, Volontär, dual studierend, gewerkschaftlich organisiert oder nicht, darf an einem Streik teilnehmen, wenn eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Streik aufruft.
Für deine Beteiligung am Streik darfst du nicht bestraft, abgemahnt oder gekündigt werden. Das Recht am Streik teilzunehmen ist sogar im Grundgesetz verankert. Art. 9 III GG stellt klart, dass es das Recht der Arbeitnehmer:innen ist, ihre Interessen gemeinsam mit den Kolleg:innen durchzusetzen.
Warum sollte ich streiken?
Durch einen (Warn-)Streik verleihen die Arbeitnehmer:innen ihren Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung Nachdruck. Nur durch eine hohe Streikbeteiligung kann der Druck auf die Arbeitgeberseite dahingehend erhöht werden, dass diese im Tarifkonflikt zum Einlenken gezwungen wird. Deswegen zählt jeder einzelne Streikende.
Mit der Teilnahme am Streik werden die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Die Beschäftigten sind nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, der Arbeitgeber darf für die Zeit der Teilnahme am Streik das Arbeitsentgelt abziehen.
Die Streikteilnahme darf keine rechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Auch die Forderung, sich in Streiklisten
einzutragen, ist nicht zulässig.
Will der bestreikte Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit des Streiks abziehen, so muss er Beginn und Ende der Streikteilnahme der einzelnen Beschäftigten nachweisen.
Muss ich mich bei meinem Vorgesetzten abmelden, wenn ich am Streik teilnehme?
Nein. Weder musst du vor Arbeitsantritt anrufen, um dich abzumelden, noch "ausstempeln" wenn du gehst, um am Streik teilzunehmen.
Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle Zeiterfassungssysteme vorhanden, so besteht für die Zeit der Streikteilnahme keine Verpflichtung, „auszustempeln“. Das BAG hat hierzu einen einfachen Grundsatz aufgestellt:
„Wer ausstempelt, befindet sich in seiner Freizeit. Ein „Streiken“ während der Freizeit ist aber rechtlich nicht möglich.“
Auch eine weitere in der Praxis oft strittige Frage hat das BAG klar gestellt:
Die Zeit der Streikteilnahme darf nicht auf ein Gleitzeitkonto angerechnet werden oder als „Fehlzeit“ in einem Zeiterfassungssystem verbucht werden. Die Streikteilnahme führt dazu, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das entsprechende Entgelt einzubehalten. Eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber auf die Arbeitszeit ist nicht zulässig. Wird die Zeit der Streikteilnahme in einem Zeiterfassungssystem automatisch als „Fehlzeit“ abgerechnet, kann die Rückgängigmachung
verlangt werden.
Auch hieraus folgt nochmals, dass ein Ausstempeln bzw. ein Einstempeln am Streiktag nicht verlangt werden kann.
Niemand muss Streikbrecher sein!
Manche Vorgesetzte behaupten, dass sie Beschäftigte einseitig zu "Notdienstarbeiten" verpflichten können. ver.di hat im aktuell laufenden Tarifkonflikt aber keine Notdienstvereinbarung unterzeichnet. Solltest du am Gehen gehindert werden, wende dich umgehend telefonisch an die Streikleitung.
Zur Gefahrenabwehr für Leib oder Leben im Bereich der wesentlichen Daseinsvorsorge wird ver.di den Abschluss von Notdienst-Vereinbarungen anstreben. Die Bereiche und die Personen, die im Notdienst tätig werden sollen, werden darin festgelegt. Weigert sich ein Arbeitgeber, eine entsprechende Notdienst-Vereinbarung abzuschließen, werden wir die Notdienste sicherstellen. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind derartige Vereinbarungen bisher nicht gebräuchlich.
Auch Leiharbeiter müssen übrigens laut AÜG in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten.
Ich habe Urlaub oder bin krank
Waren Beschäftigte vor Beginn des Streiks krank oder in Urlaub, so verbleibt es bei Beginn des Streiks dabei. Streikwillige können aber gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie den Urlaub beenden und am Streik teilnehmen. Dies führt zu einem entsprechenden Entgeltabzug, der Urlaub bleibt aber erhalten. Gegebenenfalls sind aber Verfallsfristen zu beachten, diese werden durch eine Streikteilnahme nicht hinausgeschoben.
Erkranken Streikteilnehmer nach Beginn des Streiks, so können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Streikteilnahme mitteilen. Sinnvollerweise soll dies schriftlich geschehen und durch Vorlage eines Attestes. Nur dann kann wieder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle beansprucht werden.
Streik und Strafrecht
Der Streik rechtfertigt keine strafbaren Handlungen. Werden Streikende aufgefordert, das Betriebsgelände zu verlassen, müssen sie dem Folge leisten. Unvermeidbare Verzögerungen z.B. durch Gespräche oder Streikposten im Zugangsbereich eines Betriebes müssen jedoch hingenommen werden. Die Streikenden dürfen ihre Meinung auch „schimpfend und polternd“ äußern, Beleidigungen oder tätliche Angriffe von Streikwilligen sind aber nicht zulässig. Streikwillige dürfen nicht am Betreten des Betriebsgeländes gehindert werden, auch wenn Verzögerungen unvermeidbar sind und hingenommen werden müssen.
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