Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ruft die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Auszubildenden, die Volontärinnen und Volontäre, die dual Studierenden, die studentischen Beschäftigten, die Auszubildenden und die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Betriebsteils Freimann, Floriansmühlstraße 60, 80939 München sowie die Beschäftigten bei den Klangkörpern (Symphonieorchester, Rundfunkorchester und Chor)
zum Warnstreik am Dienstag, 18.6.2024 von 14.00 Uhr bis 1.00 Uhr am 19.06.2024 auf.
Der Aufruf richtet sich auch an die Beschäftigten des Betriebsteils Freimann, die sich auf Dienstgang, Dienstreise oder im Homeoffice befinden.
Streikversammlung & Streikerfassung:
14.30 – 16.00 Uhr (mit Freigetränken), Metropol Café (Floriansmühlstr.5)
Kommt zahlreich und motiviert eure Kolleginnen und Kollegen sich dem Warnstreik anzuschließen!
ACHTUNG: Nicht aufgerufen sind die Beschäftigten des BR an allen anderen Standorten. Alle Beschäftigten, die nicht dem Betriebsteil Freimann oder den Klangkörpern zugeordnet sind, müssen wie gewohnt arbeiten.
Weitere wichtige Informationen:
Streikerfassung und Beantragung der Streikunterstützung vor Ort: 14.30 – 16.30 Uhr im Café Metropol
Streikende tragen sich in die Streikliste bei der zentralen Streikerfassung ein.
ver.di-Mitglieder füllen zusätzlich den Antrag für Streikunterstützung aus.
Die ver.di unterstützt ihre Mitglieder mit Streikgeld. Dieses zahlen wir aus, sobald der Arbeitgeber bekanntgibt, dass er aufgrund der Streikteilnahme den Lohn/das Honorar einbehalten wird. Infos zu Streikunterstützung/-geld und Berechnung findest du hier (LINK).
ver.di-Mitglieder, die nicht an der zentralen Streikerfassung teilnehmen, aber Streikunterstützung beantragen wollen, laden sich bitte das Formular (unter Downloads⏬) herunter und schicken es ausgefüllt an:
fb-a.m@verdi.de oder postalisch an:
ver.di München & Region
Landesfachbereich A
Stichwort: Streikerfassung örR
Neumarkter Str. 22
81673 München
ver.di-Mitglieder, die am Streik teilnehmen, aber keinen Lohn- oder Honorarausfall befürchten müssen, tragen sich in die Streikliste ein. Das Ausfüllen des Antrags auf Streikgeld ist in diesem Fall nicht notwendig.
Nicht-Mitgliedern, die iam Streik teilnehmen, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, sich zum Zwecke des Nachweises der Streikteilnahme ebenfalls in die Streikliste einzutragen. Streikunterstützung ist eine Mitgliederleistung der ver.di. Nicht-Mitgliedern zahlen wir kein Streikgeld.
Eintragung in die Streikliste für Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die nicht zur Streikerfassung kommen können: per Mail (noch am 18.06.2024) mit Dauer der Streikteilnahme und vollständigem Namen an: muenchen@connexx-av.de
Neu beigetretenen Mitgliedern zahlen wir Streikunterstützung, wenn sie bereits zum Vormonat Mitglied waren. Ein rückwirkender Beitritt ist möglich.
Wenn du noch Mitglied werden und damit von der Streikunterstützung durch ver.di profitieren möchtest, sprich bestenfalls eine/n Kollege/in bei der Streikerfassung vor Ort an – falls du nicht dabei sein kannst, aber noch Mitglied werden möchtest, melde dich schnellstmöglich per Mail: annette.greca@verdi.de
Mitglieder von BJV und unisono wenden sich wegen Streikgeld/-unterstützung bitte an ihre Gewerkschaft.
Künftig werden wir die Streikerfassung und die Beantragung des Streikgelds auch digital anbieten. Dazu musst du dich im Mitglieder-Portal registrieren. Dieses findest du unter der URL meine.verdi.de
Wenn sich unsere Mail auch nicht im Spam-Ordner findet, können wir dich leider nicht kontaktieren, weil du keine (aktuelle und/oder erreichbare) private Mailadresse hinterlegt hast oder bei ver.di nicht hinterlegt ist, dass du aktuell beim BR beschäftigt bist. Gerne kannst du das unter der URL meine.verdi.de ändern, dann erhältst du künftig alle Infos bequem ins Postfach. Selbstverständlich kannst du deine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Dienstliche Mailadressen verwenden wir nicht für die Zustellung von Streikaufrufen.
Wer darf streiken?
Jeder Mitarbeitende, egal ob fest, frei, Azubi, Volontär, dual studierend, gewerkschaftlich organisiert oder nicht, darf an einem Streik teilnehmen, wenn eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Streik aufruft.
Für deine Beteiligung am Streik darfst du nicht bestraft, abgemahnt oder gekündigt werden. Das Recht am Streik teilzunehmen ist sogar im Grundgesetz verankert. Art. 9 III GG stellt klart, dass es das Recht der Arbeitnehmer:innen ist, ihre Interessen gemeinsam mit den Kolleg:innen durchzusetzen.
Warum sollte ich streiken?
Durch einen (Warn-)Streik verleihen die Arbeitnehmer:innen ihren Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung Nachdruck. Nur durch eine hohe Streikbeteiligung kann der Druck auf die Arbeitgeberseite dahingehend erhöht werden, dass diese im Tarifkonflikt zum Einlenken gezwungen wird. Deswegen zählt jeder einzelne Streikende.
Mit der Teilnahme am Streik werden die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Die Beschäftigten sind nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, der Arbeitgeber darf für die Zeit der Teilnahme am Streik das Arbeitsentgelt abziehen.
Muss ich mich in die Streikliste des Arbeitgebers/Vorgesetzten eintragen?
Die Streikteilnahme darf keine rechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Auch die Forderung, sich in Streiklisten
einzutragen, ist nicht zulässig.
Selbstverständlich erhält der Arbeitgeber keine Einsicht in die Streikliste der ver.di!
Wirst du von deinem Vorgesetzten direkt auf deine Teilnahme am Streik angesprochen, darfst du nicht lügen und auch keine falschen Angaben machen,
Will der bestreikte Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit des Streiks abziehen, so muss er Beginn und Ende der Streikteilnahme der einzelnen Beschäftigten nachweisen.
Muss ich mich bei meinem Vorgesetzten abmelden, wenn ich am Streik teilnehme?
Nein. Weder musst du vor Arbeitsantritt anrufen, um dich abzumelden, noch "ausstempeln" wenn du gehst, um am Streik teilzunehmen.
Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle Zeiterfassungssysteme vorhanden, so besteht für die Zeit der Streikteilnahme keine Verpflichtung, „auszustempeln“. Das BAG hat hierzu einen einfachen Grundsatz aufgestellt:
„Wer ausstempelt, befindet sich in seiner Freizeit. Ein „Streiken“ während der Freizeit ist aber rechtlich nicht möglich.“
Auch eine weitere in der Praxis oft strittige Frage hat das BAG klar gestellt:
Die Zeit der Streikteilnahme darf nicht auf ein Gleitzeitkonto angerechnet werden oder als „Fehlzeit“ in einem Zeiterfassungssystem verbucht werden. Die Streikteilnahme führt dazu, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das entsprechende Entgelt einzubehalten. Eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber auf die Arbeitszeit ist nicht zulässig. Wird die Zeit der Streikteilnahme in einem Zeiterfassungssystem automatisch als „Fehlzeit“ abgerechnet, kann die Rückgängigmachung verlangt werden.
Auch hieraus folgt nochmals, dass ein Ausstempeln bzw. ein Einstempeln am Streiktag nicht verlangt werden kann.
Niemand muss Streikbrecher sein!
Manche Vorgesetzte behaupten, dass sie Beschäftigte einseitig zu "Notdienstarbeiten" verpflichten können. ver.di hat im aktuell laufenden Tarifkonflikt aber keine Notdienstvereinbarung unterzeichnet. Solltest du am Gehen gehindert werden, wende dich umgehend telefonisch an die Streikleitung.
Zur Gefahrenabwehr für Leib oder Leben im Bereich der wesentlichen Daseinsvorsorge wird ver.di den Abschluss von Notdienst-Vereinbarungen anstreben. Die Bereiche und die Personen, die im Notdienst tätig werden sollen, werden darin festgelegt. Weigert sich ein Arbeitgeber, eine entsprechende Notdienst-Vereinbarung abzuschließen, werden wir die Notdienste sicherstellen. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind derartige Vereinbarungen bisher nicht gebräuchlich.
Auch Leiharbeiter müssen übrigens laut AÜG in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten.
Ich habe Urlaub oder bin krank
Waren Beschäftigte vor Beginn des Streiks krank oder in Urlaub, so verbleibt es bei Beginn des Streiks dabei. Streikwillige können aber gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie den Urlaub beenden und am Streik teilnehmen. Dies führt zu einem entsprechenden Entgeltabzug, der Urlaub bleibt aber erhalten. Gegebenenfalls sind aber Verfallsfristen zu beachten, diese werden durch eine Streikteilnahme nicht hinausgeschoben.
Erkranken Streikteilnehmer nach Beginn des Streiks, so können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Streikteilnahme mitteilen. Sinnvollerweise soll dies schriftlich geschehen und durch Vorlage eines Attestes. Nur dann kann wieder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle beansprucht werden.
Streik und Strafrecht
Der Streik rechtfertigt keine strafbaren Handlungen. Werden Streikende aufgefordert, das Betriebsgelände zu verlassen, müssen sie dem Folge leisten. Unvermeidbare Verzögerungen z.B. durch Gespräche oder Streikposten im Zugangsbereich eines Betriebes müssen jedoch hingenommen werden. Die Streikenden dürfen ihre Meinung auch „schimpfend und polternd“ äußern, Beleidigungen oder tätliche Angriffe von Streikwilligen sind aber nicht zulässig. Streikwillige dürfen nicht am Betreten des Betriebsgeländes gehindert werden, auch wenn Verzögerungen unvermeidbar sind und hingenommen werden müssen.
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