Zur Durchsetzung der Tarifforderungen ruft die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ruft die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Auszubildenden, die Volontärinnen und Volontäre, die dual Studierenden, die studentischen Beschäftigten, die Auszubildenden und die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
aller Betriebsteile des Bayerischen Rundfunks sowie im BR-Hauptstadtstudio Berlin
zum Warnstreik am Donnerstag, 11.7.2024 von 3:30 Uhr bis 3:59 Uhr am 12.07.2024 auf.
Der Aufruf zum Warnstreik schließt die Beschäftigten im Homeoffice/mobiler Arbeit/Telearbeit, auf Dienstgang oder Dienstreise ein.
Informiert eure Kolleginnen und Kollegen und motiviert sie sich dem Streik anzuschließen!
Weitere wichtige Informationen:
Alle Streikenden tragen sich in die Streikliste bei der zentralen Streikerfassung ein.
Streikende ver.di-Mitglieder füllen zusätzlich den Antrag für Streikunterstützung aus.
München:
Streikerfassung und Beantragung der Streikunterstützung am Funkhaus:
09:00 - 11:00 Uhr am BR-Hochhaus
Nürnberg:
Streikfrühstück, Streikerfassung und Beantragung der Streikunterstützung im DGB-Haus, Kornmarkt 5 - 7, 90402 Nürnberg:
10.00 - 11.00 Uhr im DGB-Haus, Raum 6.19 - 6. Stock
andere Standorte/Homeoffice:
Streikerfassung noch am 11.7. per Mail an: muenchen@connexx-av.de
(Bitte angeben: Vorname, Nachname & Dauer der Streikteilnahme (zB 8 - 16 Uhr))
Beantragung der Streikunterstützung (Formular unter Downloads und in Mitgliedermail):
Rücksendung des Formulars per Mail an fb-a.m@verdi.de oder postalisch an:
ver.di München & Region
Landesfachbereich A
Stichwort: Streikerfassung örR
Neumarkter Str. 22
81673 München
ver.di-Mitglieder aus dem Studio Franken schicken das Formular per Mail an fb-a.mfr@verdi.de oder postalisch an:
ver.di Bezirk Mittelfranken
FB A "Streikerfassung örR"
Kornmarkt 5 - 7
90402 Nürnberg
Die ver.di unterstützt ihre Mitglieder mit Streikgeld. Dieses zahlen wir aus, sobald der Arbeitgeber bekanntgibt, dass er aufgrund der Streikteilnahme den Lohn/das Honorar einbehalten wird. Infos zu Streikunterstützung/-geld und Berechnung findest du hier (LINK).
ver.di-Mitglieder, die am Streik teilnehmen, aber keinen Lohn- oder Honorarausfall befürchten müssen, tragen sich in die Streikliste ein. Das Ausfüllen des Antrags auf Streikgeld ist in diesem Fall nicht notwendig.
Nicht-Mitgliedern, die am Streik teilnehmen, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, sich zum Zwecke des Nachweises der Streikteilnahme ebenfalls in die Streikliste einzutragen. Streikunterstützung ist eine Mitgliederleistung der ver.di. Nicht-Mitgliedern zahlen wir kein Streikgeld.
Neu beigetretenen Mitgliedern zahlen wir Streikunterstützung, wenn sie bereits zum Vormonat Mitglied waren. Ein rückwirkender Beitritt ist möglich.
Wenn du noch Mitglied werden und damit von der Streikunterstützung durch ver.di profitieren möchtest, sprich bestenfalls eine/n Kollege/in bei der Streikerfassung vor Ort an – falls du nicht dabei sein kannst, aber noch Mitglied werden möchtest, melde dich schnellstmöglich per Mail: annette.greca@verdi.de
Mitglieder von BJV und unisono wenden sich wegen Streikgeld/-unterstützung bitte an ihre Gewerkschaft.
Wer darf streiken?
Jeder Mitarbeitende, egal ob fest, frei, Azubi, Volontär, dual studierend, gewerkschaftlich organisiert oder nicht, darf an einem Streik teilnehmen, wenn eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Streik aufruft.
Für deine Beteiligung am Streik darfst du nicht bestraft, abgemahnt oder gekündigt werden. Das Recht am Streik teilzunehmen ist sogar im Grundgesetz verankert. Art. 9 III GG stellt klart, dass es das Recht der Arbeitnehmer:innen ist, ihre Interessen gemeinsam mit den Kolleg:innen durchzusetzen.
Warum sollte ich streiken?
Durch einen (Warn-)Streik verleihen die Arbeitnehmer:innen ihren Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung Nachdruck. Nur durch eine hohe Streikbeteiligung kann der Druck auf die Arbeitgeberseite dahingehend erhöht werden, dass diese im Tarifkonflikt zum Einlenken gezwungen wird. Deswegen zählt jeder einzelne Streikende.
Mit der Teilnahme am Streik werden die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Die Beschäftigten sind nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, der Arbeitgeber darf für die Zeit der Teilnahme am Streik das Arbeitsentgelt abziehen.
Muss ich mich in die Streikliste des Arbeitgebers/Vorgesetzten eintragen?
Die Streikteilnahme darf keine rechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Auch die Forderung, sich in Streiklisten
einzutragen, ist nicht zulässig.
Selbstverständlich erhält der Arbeitgeber keine Einsicht in die Streikliste der ver.di!
Wirst du von deinem Vorgesetzten direkt auf deine Teilnahme am Streik angesprochen, darfst du nicht lügen und auch keine falschen Angaben machen,
Will der bestreikte Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit des Streiks abziehen, so muss er Beginn und Ende der Streikteilnahme der einzelnen Beschäftigten nachweisen.
Muss ich mich bei meinem Vorgesetzten abmelden, wenn ich am Streik teilnehme?
Nein. Weder musst du vor Arbeitsantritt anrufen, um dich abzumelden, noch "ausstempeln" wenn du gehst, um am Streik teilzunehmen. Du kannst dich auch noch während eines laufenden Streiks entscheiden die Arbeit niederzulegen, also unangekündigt deinen Arbeitsplatz verlassen.
Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle Zeiterfassungssysteme vorhanden, so besteht für die Zeit der Streikteilnahme keine Verpflichtung, „auszustempeln“. Das BAG hat hierzu einen einfachen Grundsatz aufgestellt:
„Wer ausstempelt, befindet sich in seiner Freizeit. Ein „Streiken“ während der Freizeit ist aber rechtlich nicht möglich.“
Auch eine weitere in der Praxis oft strittige Frage hat das BAG klar gestellt:
Die Zeit der Streikteilnahme darf nicht auf ein Gleitzeitkonto angerechnet werden oder als „Fehlzeit“ in einem Zeiterfassungssystem verbucht werden. Die Streikteilnahme führt dazu, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das entsprechende Entgelt einzubehalten. Eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber auf die Arbeitszeit ist nicht zulässig. Wird die Zeit der Streikteilnahme in einem Zeiterfassungssystem automatisch als „Fehlzeit“ abgerechnet, kann die Rückgängigmachung verlangt werden.
Auch hieraus folgt nochmals, dass ein Ausstempeln bzw. ein Einstempeln am Streiktag nicht verlangt werden kann.
Niemand muss Streikbrecher sein!
Manche Vorgesetzte behaupten, dass sie Beschäftigte einseitig zu "Notdienstarbeiten" verpflichten können. ver.di hat im aktuell laufenden Tarifkonflikt aber keine Notdienstvereinbarung unterzeichnet. Solltest du am Gehen gehindert werden, wende dich umgehend telefonisch an die Streikleitung.
Zur Gefahrenabwehr für Leib oder Leben im Bereich der wesentlichen Daseinsvorsorge wird ver.di den Abschluss von Notdienst-Vereinbarungen anstreben. Die Bereiche und die Personen, die im Notdienst tätig werden sollen, werden darin festgelegt. Weigert sich ein Arbeitgeber, eine entsprechende Notdienst-Vereinbarung abzuschließen, werden wir die Notdienste sicherstellen. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind derartige Vereinbarungen bisher nicht gebräuchlich.
Auch Leiharbeiter müssen übrigens laut AÜG in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten.
Ich habe Urlaub oder bin krank
Waren Beschäftigte vor Beginn des Streiks krank oder in Urlaub, so verbleibt es bei Beginn des Streiks dabei. Streikwillige können aber gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie den Urlaub beenden und am Streik teilnehmen. Dies führt zu einem entsprechenden Entgeltabzug, der Urlaub bleibt aber erhalten. Gegebenenfalls sind aber Verfallsfristen zu beachten, diese werden durch eine Streikteilnahme nicht hinausgeschoben.
Erkranken Streikteilnehmer nach Beginn des Streiks, so können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Streikteilnahme mitteilen. Sinnvollerweise soll dies schriftlich geschehen und durch Vorlage eines Attestes. Nur dann kann wieder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle beansprucht werden.
Streik und Strafrecht
Der Streik rechtfertigt keine strafbaren Handlungen. Werden Streikende aufgefordert, das Betriebsgelände zu verlassen, müssen sie dem Folge leisten. Unvermeidbare Verzögerungen z.B. durch Gespräche oder Streikposten im Zugangsbereich eines Betriebes müssen jedoch hingenommen werden. Die Streikenden dürfen ihre Meinung auch „schimpfend und polternd“ äußern, Beleidigungen oder tätliche Angriffe sind aber nicht zulässig.
Weitere Infos zu Streik, Streikrecht und warum auch du dich dem Streik anschließen solltest
Die Informationen zum Streikaufruf werden nach Ablauf der Sperrfrist per Mail an alle aktiv Beschäftigten in den bestreikten Betrieben versandt.
Du hast keine Mail bekommen?
Wenn sich unsere Mail auch nicht im Spam-Ordner findet, können wir dich leider nicht kontaktieren, weil du keine (aktuelle und/oder erreichbare) private Mailadresse hinterlegt hast oder bei ver.di nicht hinterlegt ist, dass du aktuell beim BR beschäftigt bist. Gerne kannst du das unter der URL meine.verdi.de ändern, dann erhältst du künftig alle Infos bequem ins Postfach. Selbstverständlich kannst du deine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Falls du deine Mitgliedsdaten ändern oder neue Kontaktdaten hinterlegen möchtest, kannst du dich auch an die Mitgliederbetreuung wenden.
Die Kolleginnen erreichst du unter der 089 - 599 77 0 oder per Mail: service.bayern@verdi.de
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