Aufruf zum Warnstreik beim BR am 21.10.2024

© ver.di
Streik beim BR
20.10.2024

ver.di ruft alle Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks von 21.10.2024 3:30h bis 22.10. 3:59h zum Warnstreik auf. 

Die digitale Streikveranstaltung findet um 14 Uhr über MS Teams statt. 

Link: https://kurzlinks.de/kcwt


Zum Streik aufgerufen sind alle Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks an allen Standorten des BR.
Der Aufruf schließt auch diejenigen ein, die auf Dienstgang, Dienstreise, im Homeoffice oder mobiler Arbeit sind. Auch alle Mitarbeiter:innen in den Regionalstudios, im BR-Hauptstadtstudio (Berlin) und in den Korrespondentenbüros sind vom Aufruf erfasst. Alle festen und arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeitenden (unabhängig davon, ob ver.di-Mitglied oder nicht) des BR – dazu gehören natürlich auch die Azubis, Volontär:innen, dual Studierende und Werkstudierende – sind aufgefordert sich am Warnstreik zu beteiligen und die Arbeit niederzulegen!

Informiert eure Kolleginnen und Kollegen (insbesondere die, die im Homeoffice/am Wochenende vielleicht nichts von dem Streikaufruf mitbekommen haben) und motiviert sie sich dem Streik anzuschließen!

Deine Streikteilnahme musst du nicht vorab ankündigen. Auch wenn du deinem Vorgesetzten bereits zugesagt hast, dass du zur Arbeit kommen wirst, kannst du dich noch immer dem Streik anschließen! Wenn du bereits bei der Arbeit bist, kannst du dich auch noch spontan entscheiden, dich dem Streik anzuschließen. 

Sollte es während des Streiks zu Problemen mit Vorgesetzten kommen, wende dich bitte umgehend telefonisch an die Streikleitung: 0160 3216310

Bitte beachte dringend die Hinweise zu Streikerfassung und Streikgeldbeantragung, sowie die weiteren Hinweise:

 

  • Streikerfassung und Beantragung der Streikunterstützung

    Alle Streikenden (auch Nichtmitglieder) tragen sich in eine Streikliste bei der zentralen Streikerfassung ein.
    Streikende ver.di-Mitglieder füllen zusätzlich den Antrag für Streikunterstützung aus.
    Mitglieder anderer Gewerkschaften wenden sich wegen Streikerfassung/-unterstützung bitte an ihre Gewerkschaft.

    Streikerfassung/Beantragung der Streikunterstützung vor Ort:

    München: BR-Hochhaus, 10 - 11 Uhr
    Nürnberg: DGB-Haus (Kornmarkt 5-7), 5. OG - Zimmer 5.03, 10 - 11 Uhr (bitte bei der Anmeldung klingeln)

    Streikerfassung/Beantragung der Streikunterstützung online: 

    Streikerfassung: Meldung der Streikteilnahme per Mail noch am gleichen Tag unter Angabe des vollständigen Namens und Dauer der Streikteilnahme an muenchen@connexx-av.de
    Beantragung der Streikunterstützung: "Antrag Streikunterstützung" im Anhang der Mitgliedermail (gleiche Mail wie Streikaufruf) oder unten unter Downloads.
    Bitte unbedingt die ausgefallenen Stunden in die Kästchen eintragen (keine Kreuze machen).

    Rücksendung des Formulars per Mail an fb-a.m@verdi.de 
    oder postalisch an:

    ver.di München & Region
    Landesfachbereich A
    Stichwort: Streikerfassung örR
    Neumarkter Str. 22
    81673 München

    ver.di-Mitglieder aus dem Studio Franken schicken das Formular per Mail an fb-a.mfr@verdi.de 
    oder postalisch an: 

    ver.di Bezirk Mittelfranken 
    FB A "Streikerfassung örR"
    Kornmarkt 5 - 7 
    90402 Nürnberg

    FAQ Streikunterstützung:

    Die ver.di unterstützt ihre streikenden Mitglieder mit Streikunterstützung/-geld. Dieses zahlen wir aus, sobald der Arbeitgeber bekanntgibt, dass er aufgrund der Streikteilnahme den Lohn/das Honorar einbehalten wird. Infos zur Mitgliederleistung Streikunterstützung/-geld und Berechnung findest du hier (LINK)

    ver.di-Mitglieder, die am Streik teilnehmen, aber keinen Lohn- oder Honorarausfall befürchten müssen, tragen sich in die Streikliste ein/melden ihre Streikteilnahme per Mail. Das Ausfüllen des Antrags auf Streikgeld ist in diesem Fall nicht notwendig.

    Nicht-Mitgliedern, die am Streik teilnehmen, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, sich zum Zwecke des Nachweises der Streikteilnahme ebenfalls in die Streikliste einzutragen/ihre Streikteilnahme per Mail zu melden. Streikunterstützung ist eine Mitgliederleistung der ver.di. Nicht-Mitgliedern zahlen wir kein Streikgeld. Mitglieder anderer Gewerkschaften wenden sich bitte für Erfassung und Beantragung von Streikgeld an ihre Gewerkschaft.

    Neu beigetretenen Mitgliedern zahlen wir Streikunterstützung, wenn sie bereits im Vormonat Mitglied waren. Ein rückwirkender Beitritt zum Vormonat ist möglich. 
    Wenn du noch Mitglied werden und damit von der Streikunterstützung durch ver.di profitieren möchtest, sprich bestenfalls eine/n Kollege/in bei der Streikerfassung vor Ort an – falls du nicht vor Ort sein kannst, aber noch Mitglied werden möchtest, melde dich schnellstmöglich per Mail: annette.greca@verdi.de

     


  • FAQ - Streik und Streikrecht

    Wer darf streiken? 

    Jeder Mitarbeitende, egal ob fest, frei, Azubi, Volontär, dual studierend, Gewerkschaftsmitglied oder Nicht-Mitglied, darf an einem Streik teilnehmen, wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaften zum Streik aufruft. 
    Für deine Beteiligung am Streik darfst du nicht bestraft, abgemahnt oder gekündigt werden. Das Recht am Streik teilzunehmen ist sogar im Grundgesetz verankert. Art. 9 III GG stellt klart, dass es das Recht der Arbeitnehmer:innen ist, ihre Interessen gemeinsam mit den Kolleg:innen durchzusetzen.

    Warum sollte ich streiken?

    Durch einen (Warn-)Streik verleihen die Arbeitnehmer:innen ihren Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung Nachdruck. Nur durch eine hohe Streikbeteiligung kann der Druck auf die Arbeitgeberseite dahingehend erhöht werden, dass diese im Tarifkonflikt zum Einlenken gezwungen wird. Deswegen zählt jeder einzelne Streikende. 
    Mit der Teilnahme am Streik werden die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Die Beschäftigten sind nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, der Arbeitgeber darf für die Zeit der Teilnahme am Streik das Arbeitsentgelt abziehen.

    Muss ich mich in die Streikliste des Arbeitgebers/Vorgesetzten eintragen?

    Die Streikteilnahme darf keine rechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Auch die Forderung, sich in Streiklisten einzutragen, ist nicht zulässig.
    Selbstverständlich erhält der Arbeitgeber keine Einsicht in die Streikliste der ver.di!
    Wirst du von deinem Vorgesetzten direkt auf deine Teilnahme am Streik angesprochen, darfst du nicht lügen und auch keine falschen Angaben machen,  
    Will der bestreikte Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit des Streiks abziehen, so muss er Beginn und Ende der Streikteilnahme der einzelnen Beschäftigten nachweisen. 

    Muss ich mich bei meinem Vorgesetzten abmelden, wenn ich am Streik teilnehme?

    Nein. Weder musst du vor Arbeitsantritt anrufen, um dich abzumelden, noch "ausstempeln" wenn du gehst, um am Streik teilzunehmen. Du kannst dich auch noch während eines laufenden Streiks entscheiden die Arbeit niederzulegen, also unangekündigt deinen Arbeitsplatz verlassen. 
    Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle Zeiterfassungssysteme vorhanden, so besteht für die Zeit der Streikteilnahme keine Verpflichtung, „auszustempeln“. Das BAG hat hierzu einen einfachen Grundsatz aufgestellt:
    „Wer ausstempelt, befindet sich in seiner Freizeit. Ein „Streiken“ während der Freizeit ist aber rechtlich nicht möglich.“

    Auch eine weitere in der Praxis oft strittige Frage hat das BAG klar gestellt:
    Die Zeit der Streikteilnahme darf nicht auf ein Gleitzeitkonto angerechnet werden oder als „Fehlzeit“ in einem Zeiterfassungssystem verbucht werden. Die Streikteilnahme führt dazu, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das entsprechende Entgelt einzubehalten. Eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber auf die Arbeitszeit ist nicht zulässig. Wird die Zeit der Streikteilnahme in einem Zeiterfassungssystem automatisch als „Fehlzeit“ abgerechnet, kann die Rückgängigmachung verlangt werden.
    Auch hieraus folgt nochmals, dass ein Ausstempeln bzw. ein Einstempeln am Streiktag nicht verlangt werden kann.

    Niemand muss Streikbrecher sein!

    Manche Vorgesetzten behaupten, dass sie Beschäftigte einseitig zu "Notdienstarbeiten" verpflichten können.
    ver.di hat im aktuell laufenden Tarifkonflikt keine Notdienstvereinbarung unterzeichnet. Solltest du am Gehen gehindert werden, wende dich umgehend telefonisch an die Streikleitung. 
    Zur Gefahrenabwehr für Leib oder Leben im Bereich der wesentlichen Daseinsvorsorge wird ver.di den Abschluss von Notdienst-Vereinbarungen anstreben. Die Bereiche und die Personen, die im Notdienst tätig werden sollen, werden darin festgelegt. Weigert sich ein Arbeitgeber, eine entsprechende Notdienst-Vereinbarung abzuschließen, werden wir die Notdienste sicherstellen. 
    Auch Leiharbeiter müssen laut AÜG in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten. 

    Ich habe Urlaub oder bin krank

    Waren Beschäftigte vor Beginn des Streiks krank oder in Urlaub, so verbleibt es bei Beginn des Streiks dabei. Streikwillige können aber gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie den Urlaub beenden und am Streik teilnehmen. Dies führt zu einem entsprechenden Entgeltabzug, der Urlaub bleibt aber erhalten. Gegebenenfalls sind aber Verfallsfristen zu beachten, diese werden durch eine Streikteilnahme nicht hinausgeschoben.
    Erkranken Streikteilnehmer nach Beginn des Streiks, so können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Streikteilnahme mitteilen. Sinnvollerweise soll dies schriftlich geschehen und durch Vorlage eines Attestes. Nur dann kann wieder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle beansprucht werden.

    Streik und Strafrecht

    Der Streik rechtfertigt keine strafbaren Handlungen. Werden Streikende aufgefordert, das Betriebsgelände zu verlassen, müssen sie dem Folge leisten. Unvermeidbare Verzögerungen z.B. durch Gespräche oder Streikposten im Zugangsbereich eines Betriebes müssen jedoch hingenommen werden. Die Streikenden dürfen ihre Meinung auch „schimpfend und polternd“ äußern, Beleidigungen oder tätliche Angriffe sind aber nicht zulässig. 

     

    Weitere interessante Infos zum Thema Streik, Streikrecht und warum auch du mitstreiken solltest, findest du hinter diesem Link oder unter Downloads (am Fuß dieser Seite)

    Wer es ganz genau wissen will: Die Broschüre Streikrecht von A bis Z (unter Downloads) beantwortet auch die detaillierteste Frage. 

     


  • Keine Mail mit dem Streikaufruf bekommen?

    Der Aufruf und weitere Informationen zum Streik werden nach Ablauf der Sperrfrist per Mail an alle aktiv beschäftigten ver.di-Mitglieder in den bestreikten Betrieben versandt.

    Du hast keine Mail bekommen?
    Wenn sich unsere Mail auch nicht im Spam-Ordner findet, können wir dich leider nicht kontaktieren, weil du keine (aktuelle und/oder erreichbare) private Mailadresse hinterlegt hast oder bei ver.di nicht hinterlegt ist, dass du aktuell beim BR beschäftigt bist.

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    Falls du deine Mitgliedsdaten ändern oder neue Kontaktdaten hinterlegen möchtest, kannst du dich auch an die Mitgliederbetreuung wenden.
    Die Kolleginnen erreichst du unter der 089 - 599 77 0 oder per Mail: service.bayern@verdi.de